Internet-Recht: Urheberrechtlicher Schutz von Website-Texten

„Content counts“ – so lautet das schlichte und doch anspruchsvolle Geheimnis erfolgreicher Websites. Wer viel Mühe in die Gestaltung und Pflege seiner Website-Inhalte investiert, wird sich allerdings nicht nur einer verbesserten Auffindbarkeit seiner Websites in den Trefferlisten der Suchmaschinen und einer gesteigerten Akzeptanz bei den Besuchern erfreuen, sondern weckt durchaus auch gewisse Begehrlichkeiten bei der Konkurrenz.

Die Hemmschwelle, den eigenen Internetauftritt mittels einer einfachen Maßnahme wie Copy & Paste aufzumöbeln und sich hier und dort an vorgefundenen Inhalten zu bedienen, ist nicht selten niedriger als beim Pflücken von Kirschen aus Nachbars Garten. Den Content und die Kirschen des Nachbarn mit zweierlei Maß zu messen ist jedoch nicht in jedem Fall berechtigt: Beide Objekte der Begierde können mit fremden Rechten behaftet sein. Inwieweit Texte einer Website urheberrechtlichen Schutz genießen können, möchten wir Ihnen etwas näher bringen.

Hintergrundinformation: Urheberrechtlicher Schutz setzt ausreichende Schöpfungshöhe voraus

Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Wer bei literarischen Werken eher an Goethe, Mann und Kafka denkt, dem wird es schwer fallen, einem Website-Text urheberrechtlichen Schutz zuzusprechen. Tatsächlich ist auch nicht jedes geschriebene Wort zugleich ein Sprachwerk im Sinne des Urheberrechts, wenngleich auch nicht das sprachliche Genie eines Jahrhundertschriftstellers erforderlich ist, um in den Genuss des Urheberrechts zu kommen.

Urheberrechtlich geschützte Werke setzen eine geistige, schöpferische Leistung voraus, welche dem Werk eine gewisse Individualität verleiht. Individualität im urheberrechtlichen Sinn bedeutet, dass dem Urheber ein gewisser Spielraum für die Entfaltung seiner persönlichen Züge zur Verfügung steht und er diesen Spielraum auch genutzt hat. Einem Werk fehlt daher die für den Urheberschutz notwendige Individualität, wenn die Ausdrucksform durch den Inhalt oder die beabsichtigte Aussage zwingend vorgegeben ist, auch wenn das Schreiben letztendlich fachmännisch und verständig ausgeführt ist. Ein Liebesbrief ist in der Regel individueller als ein anwaltliches Mahnschreiben oder die Bedienungsanleitung für den Fernseher.

Die Individualität ist übrigens keine Internet-typische Anforderung, sondern durchzieht das gesamte Urheberrecht. Vereinfacht gesagt soll nur dann etwas rechtlich geschützt sein, wenn es etwas Besonderes ist, d. h. wenn jemand etwas wirklich mit Hirnschmalz und Herzblut gestaltet und einen originellen Ausdruck gefunden hat (vgl. dazu im Zusammenhang mit Computergrafiken auf Webseiten OLG Hamm, Urteil vom 24.8.2004, Az. 4 U 51/04 sowie im Zusammenhang mit HTML-Code OLG Rostock, Urteil vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07). Die rechtliche Beurteilung der Individualität wird vielleicht durch das nachfolgend geschilderte Urteil des LG Köln etwas deutlicher.

Werbetexte von DJ-Websites - Urteil des LG Köln vom 12.08.2009

In einem aktuell entschiedenen Fall des LG Köln stritten sich zwei mobile DJs, die ihre Dienstleistungen jeweils mit Internet-Auftritten bewarben. Der klagende DJ hatte festgestellt, dass der beklagte DJ Teile seiner Texte für seine Website übernommen hatte. Diese Texte betrafen die Begrüßung der Webseitenbesucher, Informationstexte über die von ihm gespielte Musik, die Art und Weise seiner DJ-Tätigkeit und die von ihm verwendete Ton- und Lichttechnik.

Einige Passagen lauteten beispielhaft wie folgt: „Ich bin mit der Musik der 70er und 80er aufgewachsen und habe die Begeisterung zur Musik bis heute nicht verloren“ oder „Wer in mir ausschließlich den reinen Tanzschul-DJ sucht oder einen Fan von z.B. XY-Musik ist, ist deshalb bei mir eindeutig an der falschen Adresse“. Darüber hinaus hatte der DJ seine Texte für die Auffindbarkeit seiner Website in den Suchmaschinen optimiert. Der klagende DJ sah seine Urheberrechte an den Texten verletzt. Der beklagte DJ war hingegen der Ansicht, die jeweiligen Textabschnitte seien reine Werbung und aus urheberrechtlicher Sicht nicht geschützt, da sie nichts Besonderes seien.

In dem entschiedenen Fall wurde den Texten urheberrechtlicher Schutz zugebilligt und in der Übernahme der Texte eine Urheberrechtsverletzung gesehen. Das Gericht erkannte eine individuelle und pfiffige Prägung der Texte. So wurden nicht nur Slogans präsentiert, sondern die Leistungen in längeren Textabschnitten dargelegt, in denen der Kläger für seine moderne Technik sowie den Umfang seiner Musiksammlung warb und zudem versprach, fast jeden Musikwunsch zu erfüllen und keine Langeweile aufkommen zu lassen.

Hierin sahen die Richter eine Abhebung von den üblichen Internet-Auftritten anderer DJs und erkannten die für den Urheberschutz notwendige individuelle Prägung an. Auch die suchmaschinenoptimierte Schreibweise der Texte wurde als schöpferisch-individuelle Leistung honoriert. (Fundstelle: LG Köln, Urteil vom 12.08.2009, Az. 28 O 396/09)

Merksätze aus dem Urteil des LG Köln

Das LG Köln hat in seinem DJ-Urteil einige Grundsätze aufgestellt, nach denen das Gericht die Urheberschutzfähigkeit von Website-Texten, insbesondere Website-Texten mit werbendem Inhalt, beurteilte. Diese Grundsätze können Ihnen als Orientierung für Ihre eigenen Online-Texte hilfreich sein:

  • Ist der Stoff eines Textes frei erfunden, so erlangt der Text eher Schutzfähigkeit als einer, dessen Stoff inhaltlich vorgegebenen ist (wie z.B. bei Bedienungsanleitungen, Kochrezepten, Mahnschreiben).
  • Je länger ein Text ist, desto größer ist der ihm zugrunde liegende Spielraum für eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung. Ein längerer Text ist daher eher schutzfähig als ein kurzer Slogan.
  • Wenn der Slogan ein Werbetext ist, ist er nur dann schutzfähig, wenn er über die üblichen Anpreisungen hinausgeht und eine bildhafte und phantasievolle Sprachauswahl erkennen lässt. Bei längeren Werbetexten ist dies eher der Fall.
  • Die Individualität eines Website-Textes kann sich auch aus der technischen Realisierung und Gestaltung ergeben, wenn die Sprache gezielt so verwendet wird, dass die Website bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchmaschinenergebnissen erscheint.

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Dr. iur. Stefanie Jehle und Rechtsanwältin Katja Schubert gehören der Rechtsanwaltskanzlei Karsten+Schubert für Wirtschafts- und Unternehmensrecht aus Berlin an. Die Website erreichen Sie unter http://www.karstenundschubert.de. Ausführliche Informationen über die Autorinnen und weitere Fachartikel von Stefanie Jehle und Katja Schubert finden Sie in unserem Special Internet-Recht.

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